Verzögert der Willensvollstrecker den Vollzug, so können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen oder beim ordentlichen Richter auf Ausrichtung der Erbteile klagen (Karrer, a.a.O., N 67 zu Art. 518 ZGB). Aufgrund der Rechtsprechung und der geltenden Lehre ist davon auszugehen, dass ein Teilungsvertrag, der von allen Erben schriftlich anerkannt ist, auch für den Willensvollstrecker verbindlich ist. Entgegen der Annahme der Teilungsbehörde hat diese als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker auf das gestellte Begehren der Erben einzutreten und dieses materiell zu behandeln.