518 ZGB). Ist der Teilungsvorschlag durch Zustimmung aller Erben oder richterliches Urteil rechtsverbindlich geworden, so hat der Willensvollstrecker ihn zu vollziehen und alle dazu erforderlichen Verfügungshandlungen vorzunehmen. Diese Pflicht zum Vollzug gilt auch für einen Erbteilungsvertrag, der unter den Erben selbst und ohne Zustimmung des Willensvollstreckers abgeschlossen wurde. Verzögert der Willensvollstrecker den Vollzug, so können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen oder beim ordentlichen Richter auf Ausrichtung der Erbteile klagen (Karrer, a.a.O., N 67 zu Art.