Stimmen die Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers nicht zu, sondern schliessen sie vor oder nach Unterbreitung dieses Teilungsvorschlages selbständig einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab, so wird dieser durch die Unterschrift aller Erben verbindlich. Aufgrund des freien Teilungsrechtes von Artikel 604 ZGB und der Formvorschriften von Artikel 634 ZGB erfordert er weder die Zustimmung noch die Mitunterzeichnung des Willensvollstreckers (Martin Karrer, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2003, N 61 zu Art. 518 ZGB).