Nicht nur kann also der Willensvollstrecker gegen die Erben, die unter sich über eine Art der Teilung einig sind, nichts vorkehren, sondern er ist auch machtlos gegenüber bloss einem einzelnen Erben, der in einen Teilungsplan nicht einwilligen will. Die Teilung ausführen ist demnach bloss als Vorbereitung der Teilung zu verstehen und bedeutet damit, einen Teilungsvorschlag machen (Jean Nicolas Druey, Die Aufgaben des Willensvollstreckers, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern/Stuttgart/Wien 2001, S. 11 mit weiteren Hinweisen). Die Teilung wird für die Erben verbindlich mit der Aufstellung und Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages.