Der Willensvollstrecker hat dabei die Teilungswünsche der Erben zu berücksichtigen. Während in der älteren Literatur noch die Meinung vertreten wurde, der Willensvollstrecker sei befugt, die Anordnungen des Erblassers notfalls auch gegen den einstimmigen Willen der Erben durchzusetzen, ist in der neueren Lehre praktisch einhellig anerkannt, dass die Aufgabe des Willensvollstreckers bei der Teilung eine rein dienende, vermittelnde und vorbereitende ist. Eigentliche Teilungsbefugnisse stehen ihm danach nicht zu (Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt i.S. Dr. X vom 19. Mai 2003 E. 3 mit verschiedenen Verweisen, publiziert in BJM 2005 S. 79ff. sowie in ZBGR 2006 S. 94ff