Gemäss Artikel 518 Absatz 2 ZGB hat der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers zu vertreten und ist insbesondere beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. Ziel der Willensvollstreckung ist die Vorbereitung der Erbteilung. Der Willensvollstrecker hat dabei die Teilungswünsche der Erben zu berücksichtigen.