3. Die Teilungsbehörde begründet ihr Nichteintreten im Wesentlichen damit, Aufgabe der Aufsichtsbehörde sei die Beurteilung von Beschwerden gegen das formelle Vorgehen und die Geschäftstätigkeit des Willensvollstreckers und nicht die Beurteilung von Begehren betreffend Zivilrechtsstreitigkeiten. Der Willensvollstrecker habe die Verwaltung der Erbschaft und die Teilung gemäss den Anordnungen des Erblassers oder nach den erbrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches wahrzunehmen. Beim Vollzug der Teilung handle es sich klar um eine Zivilrechtssache, welche durch den ordentlichen Richter zu beurteilen sei. Gemäss Artikel 518 Absatz 2