Mittels Aufsichtsbeschwerde gegen den von ihm eingesetzten Willensvollstrecker beantragten diese bei der Teilungsbehörde, der Willensvollstrecker sei anzuweisen, den von ihnen abgeschlossenen partiellen Erbteilungsvertrag innert einer Frist von zehn Tagen beim Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden. Die Teilungsbehörde trat auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein, worauf die Erben an den zuständigen Regierungsstatthalter gelangten und verlangten, dass dieser die Teilungsbehörde anzuweisen habe, ihr Begehren materiell zu behandeln und ihm zu entsprechen, eventualiter habe der Regierungsstatthalter dem Willensvollstrecker die entsprechende Weisung zu erteilen. 3.