Stimmen die Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers nicht zu, sondern schliessen sie selbständig einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab, so wird dieser durch die Unterschrift aller Erben verbindlich und ist durch den Willensvollstrecker zu vollziehen. Verzögert der Willensvollstrecker den Vollzug, können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen oder beim ordentlichen Richter auf Ausrichtung der Erbteile klagen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Erblasser hinterliess als gesetzliche Erben die Ehefrau, zwei Töchter und einen Sohn.