| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden | |---|---| | Abteilung: | Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf | | Rechtsgebiet: | Zivilrecht | | Entscheiddatum: | 24.05.2006 | | Fallnummer: | Rsth H 2006 10 | | LGVE: | 2006 III Nr. 10 | | Leitsatz: | Erbrecht. Verbindlichkeit eines Erbteilungsvertrages. Vollzug durch den Willensvollstrecker. Artikel 518 ZGB; § 82 EGZGB. Stimmen die Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers nicht zu, sondern schliessen sie selbständig einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab, so wird dieser durch die Unterschrift aller Erben verbindlich und ist durch den Willensvollstrecker zu vollziehen.