{"Signatur": "LU_AVW_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_005_Rsth-H-2006-10_2006-05-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2997", "Checksum": "d735b391d48565063dd6fb1d013211b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Rsth H 2006 10", "2006 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf 24.05.2006 Rsth H 2006 10 (2006 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Verbindlichkeit eines Erbteilungsvertrages. Vollzug durch den Willensvollstrecker. Artikel 518 ZGB; § 82 EGZGB. 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Stimmen die Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers nicht zu, sondern schliessen sie selbständig einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab, so wird dieser durch die Unterschrift aller Erben verbindlich und ist durch den Willensvollstrecker zu vollziehen. Verzögert der Willensvollstrecker den Vollzug, können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen oder beim ordentlichen Richter auf Ausrichtung der Erbteile klagen. | Zivilrecht\n\n der Willensvollstrecker zustimme. Verweigere der Willensvollstrecker seine Zustimmung zu einem von den einigen Erben vorgeschlagenen Teilungsvertrag, so hätten die Erben die Gültigkeit ihres Teilungsvertrages durch eine ordentliche Klage feststellen zu lassen. Die neuere Lehre und die heutige Rechtsprechung gehen indes, wie dargelegt, davon aus, dass die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen oder beim ordentlichen Richter klagen können. Vorliegend sind die Erben an die Aufsichtsbehörde gelangt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. 8. Voraussetzung für die Eintragung einer Erbteilung im Grundbuch ist, dass die betreffende Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Erben haben einen partiellen Teilungsvertrag abgeschlossen. Dieser ist von allen Erben unterzeichnet. Für die Grundbuchanmeldung ist aber auch die Mitwirkung des Willensvollstreckers erforderlich. Der Willensvollstrecker verweigert diese Mitwirkung. Er ist der Aufforderung der Erben, den unterzeichneten partiellen Teilungsvertrag beim Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden, nicht nachgekommen. Es sind daher aufsichtsrechtliche Massnahmen zu prüfen. Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Es gibt präventive und disziplinarische Massregeln. Präventiv- und Disziplinarmassnahmen können gleichzeitig ausgesprochen werden, so z.B. eine Weisung zusammen mit der Androhung einer Disziplinarmassnahme im Widerhandlungsfall. Als präventive Massregeln fallen in Betracht: die unverbindliche Empfehlung, die verbindliche Weisung, andere sachdienliche Massnahmen, die Absetzung. Als disziplinarische Massregeln fallen in Betracht: der Verweis, die Ermahnung, die Verwarnung, die Ordnungsbusse, die Bestrafung nach Artikel 292 StGB, die Absetzung (Karrer, a.a.O., N 28ff. zu Art. 595 ZGB). Der Einsatz dieser Mittel hat dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen. Demnach darf das eingesetzte Aufsichtsmittel nicht stärker sein, als der angestrebte Zweck es erfordert. Die ausserordentlich angespannten Verhältnisse zwischen den Beschwerdeführern und dem Willensvollstrecker und auch die Tatsache, dass sich Gerichtsinstanzen und Aufsichtsbehörden schon verschiedentlich mit dieser Erbschaftssache zu befassen hatten, liessen auch den Schluss zu, dass die Absetzung des Willensvollstreckers geprüft werden sollte. Dieses Begehren wurde von den Beschwerdeführern indessen nicht gestellt. Ihrem Begehren kann demnach mit einer weniger einschneidenden Massnahme entsprochen werden. Dem Willensvollstrecker ist daher die Weisung zu erteilen, den partiellen Teilungsvertrag innert zehn Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides beim Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, diese Weisung mit der Androhung einer Strafe nach Artikel 292 StGB zu verbinden. (Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf, 24. Mai 2006) |"}