{"Signatur": "LU_AVW_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_005_Rsth-H-2006-10_2006-05-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2997", "Checksum": "d735b391d48565063dd6fb1d013211b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Rsth H 2006 10", "2006 III Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf 24.05.2006 Rsth H 2006 10 (2006 III Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht. Verbindlichkeit eines Erbteilungsvertrages. Vollzug durch den Willensvollstrecker. Artikel 518 ZGB; § 82 EGZGB. Stimmen die Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers nicht zu, sondern schliessen sie selbständig einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab, so wird dieser durch die Unterschrift aller Erben verbindlich und ist durch den Willensvollstrecker zu vollziehen. Verzögert der Willensvollstrecker den Vollzug, können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen oder beim ordentlichen Richter auf Ausrichtung der Erbteile klagen. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:40", "Checksum": "23b46d5c0df518d5bbf77dc0529e39f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf 24.05.2006 Rsth H 2006 10 (2006 III Nr. 10)\nRegeste:\nErbrecht. Verbindlichkeit eines Erbteilungsvertrages. Vollzug durch den Willensvollstrecker. Artikel 518 ZGB; § 82 EGZGB. Stimmen die Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers nicht zu, sondern schliessen sie selbständig einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab, so wird dieser durch die Unterschrift aller Erben verbindlich und ist durch den Willensvollstrecker zu vollziehen. Verzögert der Willensvollstrecker den Vollzug, können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen oder beim ordentlichen Richter auf Ausrichtung der Erbteile klagen. | Zivilrecht\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Regierungsstatthalter des Amtes Hochdorf |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 24.05.2006 |\n| Fallnummer: | Rsth H 2006 10 |\n| LGVE: | 2006 III Nr. 10 |\n| Leitsatz: | Erbrecht. Verbindlichkeit eines Erbteilungsvertrages. Vollzug durch den Willensvollstrecker. Artikel 518 ZGB; § 82 EGZGB. Stimmen die Erben dem Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers nicht zu, sondern schliessen sie selbständig einen schriftlichen Erbteilungsvertrag ab, so wird dieser durch die Unterschrift aller Erben verbindlich und ist durch den Willensvollstrecker zu vollziehen. Verzögert der Willensvollstrecker den Vollzug, können die Erben bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde führen oder beim ordentlichen Richter auf Ausrichtung der Erbteile klagen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}