Damit resultiert folglich nach wie vor ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 81.-. 6. Nach neuester Praxis werden 10 Prozent des virtuellen Mietzinses nicht berücksichtigt, wenn der Lebensbedarf die Einnahmen in einem konkreten Fall übersteigt. Damit wird den regionalen Unterschieden (Stadt/Agglomeration; ländliche Gegenden unter sich) bei den Mietzinsen Rechnung getragen. Dadurch reduziert sich das soziale Existenzminimum im vorliegenden Fall um Fr. 89.- und beträgt demnach noch Fr. 3534.-. Es resultiert somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 8.-. |