Der Mietzins der Wohnung des Beschwerdeführers ist so tief, dass es nicht einfach erscheint, bei einem allfälligen Wohnungswechsel eine angemessene Wohnung zu finden, die nicht bedeutend mehr kostet. Selbst wenn man nicht vom mittleren Wohnungsmietpreis gemäss der Mietpreis-Strukturerhebung ausgehen wollte, ist es sehr fraglich, ob der Beschwerdeführer bei einem allfälligen Wohnungswechsel für seine dreiköpfige Familie eine Wohnung finden könnte, die unter Einschluss der Nebenkosten weniger als Fr. 800.- kostet. Es ist daher im Folgenden grundsätzlich von dem von der Vorinstanz errechneten sozialen Existenzminimum von Fr. 3623.- auszugehen.