Denn wessen Einkommen nicht ausreicht, um das soziale Existenzminimum nach den SKOS-Richtlinien zu decken, kann grundsätzlich Sozialhilfe in Anspruch nehmen und stellt somit ein Fürsorgerisiko dar. 4. Nach den Feststellungen der Vorinstanz beträgt das soziale Existenzminimum für den Beschwerdeführer und seine Familie gemäss den SKOS-Richtlinien monatlich Fr. 3623.-. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu hohe Wohnkosten angerechnet. Für die Wohnungsmiete (inkl. Nebenkosten) müsse er Fr. 650.- pro Monat bezahlen. Die Vorinstanz sei aber von einem Betrag von Fr. 893.- ausgegangen. 4.1 Die Berechnung der finanziellen Mittel bezweckt, ein künftiges Fürsorgerisiko auszuschliessen.