Ein Fürsorgerisiko muss dann bejaht werden, wenn der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Im Kanton Luzern werden bei der Prüfung der Frage, ob genügend finanzielle Mittel vorhanden sind oder nicht, die für die Sozialhilfe massgebenden SKOS-Richtlinien als Richtschnur herangezogen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 1). Denn wessen Einkommen nicht ausreicht, um das soziale Existenzminimum nach den SKOS-Richtlinien zu decken, kann grundsätzlich Sozialhilfe in Anspruch nehmen und stellt somit ein Fürsorgerisiko dar.