Es wäre fragwürdig, Ausländern eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, bei denen - wenn auch nur potenziell - die Voraussetzungen für die Anordnung von Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegeben wären (Peter Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art.6 ANAG, in: ZBl 87/1986 S. 518 f.). 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Niederlassung mit der Begründung verweigert, es bestehe ein Fürsorgerisiko, wenn die ganze Familie in der Schweiz leben würde. Ein Fürsorgerisiko muss dann bejaht werden, wenn der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten.