Angesichts der Tragweite, welche der Niederlassungsbewilligung zukommt, ist eine strenge Prüfung unerlässlich. Insbesondere muss die betreffende Person in geordneten finanziellen Verhältnissen leben und darf somit kein Fürsorgerisiko darstellen. Es wäre fragwürdig, Ausländern eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, bei denen - wenn auch nur potenziell - die Voraussetzungen für die Anordnung von Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegeben wären (Peter Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art.6 ANAG, in: ZBl 87/1986 S. 518 f.).