2. Praxisgemäss wird die Niederlassungsbewilligung in der Regel frühestens nach zehnjährigem ununterbrochenem Aufenthalt erteilt. Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 enthält diesbezüglich zwar keine konkrete Vorschrift. Nach Artikel 11 Absatz 1 ANAV (der Verordnung zu diesem Gesetz) ist aber vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung das bisherige Verhalten der gesuchstellenden Person nochmals eingehend zu prüfen. Angesichts der Tragweite, welche der Niederlassungsbewilligung zukommt, ist eine strenge Prüfung unerlässlich.