| | Entscheid: | 1. Am 17. Januar 2001 stellte der srilankische Beschwerdeführer beim Amt für Migration ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Amt für Migration wies das Gesuch am 28. Februar 2001 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer und seine Familie stellten ein Fürsorgerisiko dar. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Wirtschaftsdepartement fristgerecht Verwaltungsbeschwerde. Er beantragte, die Niederlassungsbewilligung sei ihm zu erteilen. 2. Praxisgemäss wird die Niederlassungsbewilligung in der Regel frühestens nach zehnjährigem ununterbrochenem Aufenthalt erteilt.