{"Signatur": "LU_AVW_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-12-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_004_WD-2001-1_2001-12-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2231", "Checksum": "6c8ad97d9d0f3f0545f904a2f8b85f55"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["WD 2001 1", "2001 III Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Wirtschaftsdepartement 07.12.2001 WD 2001 1 (2001 III Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Wirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Wirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Wirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Berechnung des Lebensbedarfs. Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Wenn der Lebensbedarf in einem konkreten Fall die Einnahmen übersteigt, werden bei der Berechnung des Lebensbedarfs 10 Prozent des virtuellen Mietzinses nicht berücksichtigt. Damit wird den regionalen Unterschieden bei den Mietzinsen Rechnung getragen. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:39", "Checksum": "972056eecfd60e2757ad89c009666ecc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Wirtschaftsdepartement 07.12.2001 WD 2001 1 (2001 III Nr. 1)\nRegeste:\nErteilung einer Niederlassungsbewilligung. Berechnung des Lebensbedarfs. Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Wenn der Lebensbedarf in einem konkreten Fall die Einnahmen übersteigt, werden bei der Berechnung des Lebensbedarfs 10 Prozent des virtuellen Mietzinses nicht berücksichtigt. Damit wird den regionalen Unterschieden bei den Mietzinsen Rechnung getragen. | Ausländerrecht\n\n Arbeitgebers vom 20. März 2001 nunmehr jedoch monatlich Fr. 3542.-. Damit resultiert folglich nach wie vor ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 81.-. 6. Nach neuester Praxis werden 10 Prozent des virtuellen Mietzinses nicht berücksichtigt, wenn der Lebensbedarf die Einnahmen in einem konkreten Fall übersteigt. Damit wird den regionalen Unterschieden (Stadt/Agglomeration; ländliche Gegenden unter sich) bei den Mietzinsen Rechnung getragen. Dadurch reduziert sich das soziale Existenzminimum im vorliegenden Fall um Fr. 89.- und beträgt demnach noch Fr. 3534.-. Es resultiert somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 8.-. |"}