Sie hat ihr damals nicht mehr vorgeworfen, eine Scheinehe zu führen. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2012 zwar aus, sie habe die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 nur verlängert, um ihr die Chance zu geben, die Zweifel an einer Scheinehe zu widerlegen und eine Familie zu gründen. Dies ergibt sich jedoch weder aus der Verfügung vom 11. Januar 2011 noch aus der Aufenthaltsbewilligung vom 8. Februar 2011.