Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit Indizien, welche ihr bereits bei ihrem Entscheid vom 11. Januar 2011 bekannt waren. Dies betrifft insbesondere die illegale Einreise der Beschwerdeführerin im Jahr 2000, die rasche Eheschliessung, den grossen Altersunterschied, die mangelnden Kenntnisse der gegenseitigen Familienverhältnisse, die Miete einer zweiten Wohnung und die unterschiedlichen Aussagen der Ehegatten anlässlich der Befragungen vom Juli und November 2010. Trotz dieser Indizien hat die Vorinstanz noch im Jahr 2011 die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin verlängert. Sie hat ihr damals nicht mehr vorgeworfen, eine Scheinehe zu führen.