Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet den Behörden, sich gegenüber andern Behörden oder Gemeinwesen und gegenüber Privaten widersprüchlich zu verhalten. Sie dürfen insbesondere nicht einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 707). Bei Erhalt von neuen Informationen ist die Ausländerbehörde jedoch verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erneut zu prüfen.