Die Vorinstanz verlängerte jedoch die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin vorbehaltlos. Den Vorwurf der Scheinehe äusserte sie in ihrer Verfügung vom 11. Januar 2011 nicht mehr. Ein Jahr später, am 13. Februar 2012, lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, es liege eine Scheinehe vor. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz sie erneut mit dem Vorwurf der Scheinehe konfrontiere.