Am 24. November 2010 führte die Vorinstanz sowohl mit der Beschwerdeführerin als auch mit deren Ehemann nochmals eine Befragung durch. Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 wies sie schliesslich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab, weil diese seit dem 1. April 2008 in einer eigenen Wohnung lebe und keine wichtigen Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen würden. Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführerin lediglich drei Jahre und neun Monate in ehelicher Gemeinschaft gelebt habe. Die Vorinstanz verlängerte jedoch die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin vorbehaltlos.