| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.3 Die Vorinstanz begründet den Vorwurf der Scheinehe mit Indizien, die ihr seit längerer Zeit bekannt waren. Sie hatte der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 27. Juli 2010 mitgeteilt, dass aufgrund der Aktenlage und der Befragungen vom Juli 2010 davon ausgegangen werden müsse, dass eine Scheinehe vorliege. Sie hatte damals der Beschwerdeführerin eröffnet, dass sie deshalb beabsichtige, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.