| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden | |---|---| | Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement | | Rechtsgebiet: | Ausländerrecht | | Entscheiddatum: | 24.10.2012 | | Fallnummer: | JSD 2012 9 | | LGVE: | 2012 III Nr. 9 | | Leitsatz: | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Verdacht einer Scheinehe. Treu und Glauben. Artikel 5 Absatz 3 BV; Artikel 51 Absatz 2a AuG. Wird eine Aufenthaltsbewilligung trotz des Verdachts auf eine Scheinehe vorbehaltlos verlängert, darf die Verlängerung nicht ein Jahr später aufgrund der gleichen Indizien verweigert werden. Ein solches Vorgehen verstösst gegen Treu und Glauben. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.