Wie erwähnt sind den individuellen Verhältnissen wie Analphabetismus, Bildungsstand, Arbeitsauslastung und Betreuungspflichten Rechnung zu tragen. Ist einem Ausländer aus nachvollziehbaren und objektivierbaren Gründen nicht zuzumuten, die deutsche Schriftsprache zu erlernen, sind seine mündlichen Sprachkenntnisse anderweitig zu überprüfen. Entsprechen diese dem erforderlichen Sprachreferenzniveau (in casu maximal das Sprachreferenzniveau A2), ist der gesuchstellenden Person im Rahmen des behördlichen Ermessens eine Niederlassungsbewilligung gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 AuG zu erteilen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 18. September 2012) |