Darüber hinaus hält der Bericht vom 29. August 2012 fest, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache immerhin so weit beherrscht, dass er Angaben zu seiner Person machen und einem Alltagsgespräch bzw. einem Gespräch in Interviewform über seine Person recht gut folgen kann. Insgesamt betrachtet sei er deshalb trotz gewisser Verwechslungen (z.B. Vorname/Name) fähig, in einer angepassten Zweiersituation recht gute sprachliche Leistungen zu vollbringen. Es ist daher davon auszugehen, dass die mündlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in etwa dem Sprachreferenzniveau A2 entsprechen.