Die mangelnde Schulbildung, die Einschränkung der Zungenbeweglichkeit (das Sprechen sei deswegen undeutlich und nicht immer verständlich) sowie der Umstand, dass es um das Erlernen einer Fremdsprache und nicht um Sprachkurse hinsichtlich der Muttersprache geht, machen das Erlernen der Schriftsprache für den Beschwerdeführer mit dem — namentlich für Ausländer — zur Verfügung stehenden Kursangebot nahezu unmöglich. Darüber hinaus hält der Bericht vom 29. August 2012 fest, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache immerhin so weit beherrscht, dass er Angaben zu seiner Person machen und einem Alltagsgespräch bzw. einem Gespräch in Interviewform über seine Person recht gut folgen kann.