Aus dem logopädischen Bericht ist zu schliessen, dass vom Beschwerdeführer nicht ohne weiteres verlangt werden kann, dass er die deutsche Schriftsprache erlernt bzw. den üblichen Nachweis für die erlernte Landessprache erbringt. Die mangelnde Schulbildung, die Einschränkung der Zungenbeweglichkeit (das Sprechen sei deswegen undeutlich und nicht immer verständlich) sowie der Umstand, dass es um das Erlernen einer Fremdsprache und nicht um Sprachkurse hinsichtlich der Muttersprache geht, machen das Erlernen der Schriftsprache für den Beschwerdeführer mit dem — namentlich für Ausländer — zur Verfügung stehenden Kursangebot nahezu unmöglich.