Es würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer im Einzelunterricht auf Erwachsenenebene gefördert werden müsste, seinen Bedürfnissen und Alltagsanforderungen entsprechend auf ganz pragmatischer Ebene. 4.6 Aus dem logopädischen Bericht ist zu schliessen, dass vom Beschwerdeführer nicht ohne weiteres verlangt werden kann, dass er die deutsche Schriftsprache erlernt bzw. den üblichen Nachweis für die erlernte Landessprache erbringt.