Dem von ihm eingereichten logopädischen Bericht vom 29. August 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht fähig ist, Schreib- und Leseleistungen zu erbringen. Ob diese Schreib- und Leseschwäche auf eine Lernbehinderung zurückzuführen ist, kann gemäss dem Bericht nicht klar beantwortet werden, da der Beschwerdeführer — aufgrund einer Einschränkung der Zungenbeweglichkeit unklarer Ätiologie — nie die Möglichkeit gehabt habe, in seinem Heimatland eine Schule zu besuchen, das schulische Lernen zu erfahren und entsprechende Lernstrategien kennenzulernen. Deshalb seien logopädische Massnahmen im Sinn einer regelmässigen Funktionstherapie nicht indiziert.