Der Beschwerdeführer wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement deshalb aufgefordert, ein aktuelles Arztzeugnis bzw. einen aktuellen Fachbericht einzureichen, welcher darüber Auskunft gibt, ob er an einer Lese- und Schreibschwäche bzw. -störung leidet, worauf eine solche allenfalls zurückzuführen ist und ob ihm dennoch zugemutet werden kann, zumindest auf einem bescheidenen Niveau die Schriftsprache zu erlernen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innert Frist nach. Dem von ihm eingereichten logopädischen Bericht vom 29. August 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht fähig ist, Schreib- und Leseleistungen zu erbringen.