Macht ein Gesuchsteller — wie vorliegend — ausdrücklich geltend, aufgrund einer körperlichen Disposition und mangelnder Schulbildung nicht in der Lage zu sein, die deutsche Schriftsprache zu erlernen, sind diesbezügliche (Sachverhalts-)Abklärungen zu treffen. Der Beschwerdeführer wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement deshalb aufgefordert, ein aktuelles Arztzeugnis bzw. einen aktuellen Fachbericht einzureichen, welcher darüber Auskunft gibt, ob er an einer Lese- und Schreibschwäche bzw. -störung leidet, worauf eine solche allenfalls zurückzuführen ist und ob ihm dennoch zugemutet werden kann, zumindest auf einem bescheidenen Niveau die Schriftsprache zu erlernen.