Das Erfordernis des Nachweises eines Sprachreferenzniveaus A2 darf somit nicht strikt angewendet werden. Den Behörden wird auch hier ein Ermessensspielraum zugestanden, der pflichtgemäss auszufüllen ist. Macht ein Gesuchsteller — wie vorliegend — ausdrücklich geltend, aufgrund einer körperlichen Disposition und mangelnder Schulbildung nicht in der Lage zu sein, die deutsche Schriftsprache zu erlernen, sind diesbezügliche (Sachverhalts-)Abklärungen zu treffen.