4.4 In Bezug auf sein persönliches Sprachniveau macht der Beschwerdeführer geltend, dass er an einer Sprachbehinderung (Missbildung der Zungennerven) leide und deshalb in Sri Lanka nie die Schule habe besuchen können. Es sei ihm auch nach seiner Einreise in die Schweiz aus diesem Grund nicht möglich gewesen, die deutsche Schriftsprache zu erlernen. Bereits während der Asylbefragung vom 26. April 1990 habe er angegeben, ein Analphabet zu sein. Deswegen sei er später auch von den Spracheinführungskursen im Asylzentrum dispensiert worden. Die damals zuständigen Lehrer hätten diese Kurse für ihn nicht als geeignet befunden. Dennoch habe er drei Mal erfolglos probiert, den Kurs zu besuchen.