Vorliegend wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung einbezogen, da sie die zeitlichen Voraussetzungen erst per 12. April 2013 erfüllt. Ihre sprachliche Integration kann somit von vornherein nicht zur Abweisung des vorliegenden Niederlassungsgesuchs herangezogen werden, weshalb es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen hat, den sprachlichen Integrationsgrad des Beschwerdeführers bzw. die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Umstände näher zu prüfen. 4.4