, Zürich 2012, N 8 zu Art. 34 AuG) . Zudem würde damit der kantonalen Praxis widersprochen, wonach ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 2 AuG von jedem einzelnen Familienmitglied gestellt werden kann und daher unabhängig vom Integrationsgrad der übrigen Familienangehörigen geprüft wird. Vorliegend wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung einbezogen, da sie die zeitlichen Voraussetzungen erst per 12. April 2013 erfüllt.