mindestens den Sekundarabschluss II absolvieren bzw. absolviert haben, von dieser Nachweispflicht ausgenommen sind (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 VZAE, wonach nur der Integrationsgrad der Familienangehörigen, die älter als zwölf Jahre sind, berücksichtigt wird). Für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen erfolgreicher Integration wird ferner verlangt, dass beide Ehepartner mindestens das Referenzniveau A2 nachweisen können (vgl. zum Ganzen Anhang 1 der Weisungen und Erläuterungen des BFM zur Integration).