Demnach liegt eine erfolgreiche Integration vor, wenn ein Ausländer oder eine Ausländerin in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates erreicht. Dazu führt das Bundesamt für Migration (BFM) aus, dass ein Ausländer oder eine Ausländerin für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 4 AuG die erlernte Landessprache durch Vorlegen eines Zertifikats (z.B. TELC, DELF, Goethe oder CELI) oder durch einen äquivalenten Nachweis einer anerkannten Prüfstelle (z.B. INTERPRET) belegen muss, wobei Personen, welche in der Schweiz die obligatorische Schule oder