34 Abs. 2b AuG). 4.2 Im Weiteren kann für die Frage des erforderlichen Sprachniveaus grundsätzlich — vor allem jedoch im Sinn einer Obergrenze bzw. eines Höchstmasses — auf das bei Artikel 34 Absatz 4 AuG in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 1b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) Geltende abgestellt werden. Demnach liegt eine erfolgreiche Integration vor, wenn ein Ausländer oder eine Ausländerin in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates erreicht.