Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer und seine Tochter zu Recht verweigert hat. 4.1 Es ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung in zeitlicher Hinsicht erfüllt (Art. 34 Abs. 2a Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG) und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG gegeben sind (Art. 34 Abs. 2b AuG).