Es kann nicht von jeder um eine Niederlassungsbewilligung ersuchenden Person strikt verlangt werden, dass sie das erforderliche Sprachreferenzniveau mittels Prüfungs- oder Kurszertifikaten belegt. Ihre Sprachkenntnisse sind insbesondere dann anderweitig zu überprüfen, wenn sie aufgrund individueller Verhältnisse wie Analphabetismus oder fehlenden Bildungsstandes nicht in der Lage ist, die deutsche Schriftsprache zu erlernen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer und seine Tochter zu Recht verweigert hat.