{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2012-8_2012-09-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10122", "Checksum": "149646e6133738ced89d98ee7e5893f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2012 8", "2012 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.09.2012 JSD 2012 8 (2012 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Sprachliche Integration. Artikel 34 Absatz 2 AuG. 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Es kann nicht von jeder um eine Niederlassungsbewilligung ersuchenden Person strikt verlangt werden, dass sie das erforderliche Sprachreferenzniveau mittels Prüfungs- oder Kurszertifikaten belegt. Ihre Sprachkenntnisse sind insbesondere dann anderweitig zu überprüfen, wenn sie aufgrund individueller Verhältnisse wie Analphabetismus oder fehlenden Bildungsstandes nicht in der Lage ist, die deutsche Schriftsprache zu erlernen. | Ausländerrecht\n\n der pflichtgemäss auszufüllen ist. Macht ein Gesuchsteller — wie vorliegend — ausdrücklich geltend, aufgrund einer körperlichen Disposition und mangelnder Schulbildung nicht in der Lage zu sein, die deutsche Schriftsprache zu erlernen, sind diesbezügliche (Sachverhalts-)Abklärungen zu treffen. Der Beschwerdeführer wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement deshalb aufgefordert, ein aktuelles Arztzeugnis bzw. einen aktuellen Fachbericht einzureichen, welcher darüber Auskunft gibt, ob er an einer Lese- und Schreibschwäche bzw. -störung leidet, worauf eine solche allenfalls zurückzuführen ist und ob ihm dennoch zugemutet werden kann, zumindest auf einem bescheidenen Niveau die Schriftsprache zu erlernen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innert Frist nach. Dem von ihm eingereichten logopädischen Bericht vom 29. August 2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht fähig ist, Schreib- und Leseleistungen zu erbringen. Ob diese Schreib- und Leseschwäche auf eine Lernbehinderung zurückzuführen ist, kann gemäss dem Bericht nicht klar beantwortet werden, da der Beschwerdeführer — aufgrund einer Einschränkung der Zungenbeweglichkeit unklarer Ätiologie — nie die Möglichkeit gehabt habe, in seinem Heimatland eine Schule zu besuchen, das schulische Lernen zu erfahren und entsprechende Lernstrategien kennenzulernen. Deshalb seien logopädische Massnahmen im Sinn einer regelmässigen Funktionstherapie nicht indiziert. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in seinem Alltag gefordert, seine sprachliche Aufmerksamkeit zu fördern und die erarbeiteten Strategien anzuwenden. Zudem sei er auf ein verständnisvolles Umfeld angewiesen. Das Erlernen der Schriftsprache, welche ihm eine Selbständigkeit in seinem Lebensalltag ermöglicht, ist aus Sicht der Logopädin indes nicht möglich. Es würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer im Einzelunterricht auf Erwachsenenebene gefördert werden müsste, seinen Bedürfnissen und Alltagsanforderungen entsprechend auf ganz pragmatischer Ebene. 4.6 Aus dem logopädischen Bericht ist zu schliessen, dass vom Beschwerdeführer nicht ohne weiteres verlangt werden kann, dass er die deutsche Schriftsprache erlernt bzw. den üblichen Nachweis für die erlernte Landessprache erbringt. Die mangelnde Schulbildung, die Einschränkung der Zungenbeweglichkeit (das Sprechen sei deswegen undeutlich und nicht immer verständlich) sowie der Umstand, dass es um das Erlernen einer Fremdsprache und nicht um Sprachkurse hinsichtlich der Muttersprache geht, machen das Erlernen der Schriftsprache für den Beschwerdeführer mit dem — namentlich für Ausländer — zur Verfügung stehenden Kursangebot nahezu unmöglich. Darüber hinaus hält der Bericht vom 29. August 2012 fest, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache immerhin so weit beherrscht, dass er Angaben zu seiner Person machen und einem Alltagsgespräch bzw. einem Gespräch in Interviewform über seine Person recht gut folgen kann. Insgesamt betrachtet sei er deshalb trotz gewisser Verwechslungen (z.B. Vorname/Name) fähig, in einer angepassten Zweiersituation recht gute sprachliche Leistungen zu vollbringen. Es ist daher davon auszugehen, dass die mündlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in etwa dem Sprachreferenzniveau A2 entsprechen. Dieses erreicht in der Regel, wer in der Lage ist, Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke (z.B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung) zu verstehen, sich in einfachen routinemässigen Situationen (z.B. Situationen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht) zu verständigen und mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen zu beschreiben (vgl. www.uni-due.de/imperia/md/content/ios/ger_globalskala). Schliesslich deutet auch die Anstellung des Beschwerdeführers als Küchenmitarbeiter in der X-Klinik seit dem 1. November 2008 darauf hin, dass er sich mündlich genügend auf Deutsch ausdrücken kann. 4.7 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass nicht von jedem Ausländer strikt verlangt werden kann, dass er ein Kurs- oder Spracheinstufungstestzertifikat oder einen äquivalenten Nachweis einer anerkannten Prüfungsstelle einreicht, um ein gewisses Sprachreferenzniveau zu belegen. Wie erwähnt sind den individuellen Verhältnissen wie Analphabetismus, Bildungsstand, Arbeitsauslastung und Betreuungspflichten Rechnung zu tragen. Ist einem Ausländer aus nachvollziehbaren und objektivierbaren Gründen nicht zuzumuten, die deutsche Schriftsprache zu erlernen, sind seine mündlichen Sprachkenntnisse anderweitig zu überprüfen. Entsprechen diese dem erforderlichen Sprachreferenzniveau (in casu maximal das Sprachreferenzniveau A2), ist der gesuchstellenden Person im Rahmen des behördlichen Ermessens eine Niederlassungsbewilligung gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 AuG zu erteilen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 18. September 2012) |"}