{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2012-8_2012-09-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10122", "Checksum": "149646e6133738ced89d98ee7e5893f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2012 8", "2012 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.09.2012 JSD 2012 8 (2012 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Sprachliche Integration. Artikel 34 Absatz 2 AuG. 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Es kann nicht von jeder um eine Niederlassungsbewilligung ersuchenden Person strikt verlangt werden, dass sie das erforderliche Sprachreferenzniveau mittels Prüfungs- oder Kurszertifikaten belegt. Ihre Sprachkenntnisse sind insbesondere dann anderweitig zu überprüfen, wenn sie aufgrund individueller Verhältnisse wie Analphabetismus oder fehlenden Bildungsstandes nicht in der Lage ist, die deutsche Schriftsprache zu erlernen. | Ausländerrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer und seine Tochter zu Recht verweigert hat. 4.1 Es ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung in zeitlicher Hinsicht erfüllt (Art. 34 Abs. 2a Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; AuG) und keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG gegeben sind (Art. 34 Abs. 2b AuG). 4.2 Im Weiteren kann für die Frage des erforderlichen Sprachniveaus grundsätzlich — vor allem jedoch im Sinn einer Obergrenze bzw. eines Höchstmasses — auf das bei Artikel 34 Absatz 4 AuG in Verbindung mit Artikel 62 Absatz 1b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) Geltende abgestellt werden. Demnach liegt eine erfolgreiche Integration vor, wenn ein Ausländer oder eine Ausländerin in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates erreicht. Dazu führt das Bundesamt für Migration (BFM) aus, dass ein Ausländer oder eine Ausländerin für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 4 AuG die erlernte Landessprache durch Vorlegen eines Zertifikats (z.B. TELC, DELF, Goethe oder CELI) oder durch einen äquivalenten Nachweis einer anerkannten Prüfstelle (z.B. INTERPRET) belegen muss, wobei Personen, welche in der Schweiz die obligatorische Schule oder mindestens den Sekundarabschluss II absolvieren bzw. absolviert haben, von dieser Nachweispflicht ausgenommen sind (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 VZAE, wonach nur der Integrationsgrad der Familienangehörigen, die älter als zwölf Jahre sind, berücksichtigt wird). Für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen erfolgreicher Integration wird ferner verlangt, dass beide Ehepartner mindestens das Referenzniveau A2 nachweisen können (vgl. zum Ganzen Anhang 1 der Weisungen und Erläuterungen des BFM zur Integration). 4.3 Wie erwähnt dürfen die Anforderungen an die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 2 AuG nicht höher sein als für diejenige nach Artikel 34 Absatz 4 AuG in Verbindung mit Artikel 62 VZAE. Auch die Anwendung eines gleich strengen Massstabs rechtfertigt sich nur in einem sehr beschränkten Mass. Die Berücksichtigung des Integrationsgrades der Familienangehörigen bzw. des Ehegatten, der keine Niederlassungsbewilligung beantragt, ist daher nicht zulässig. Namentlich fehlt es hierzu an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage (vgl. auch Peter Bolzli, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, N 8 zu Art. 34 AuG) . Zudem würde damit der kantonalen Praxis widersprochen, wonach ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 2 AuG von jedem einzelnen Familienmitglied gestellt werden kann und daher unabhängig vom Integrationsgrad der übrigen Familienangehörigen geprüft wird. Vorliegend wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung einbezogen, da sie die zeitlichen Voraussetzungen erst per 12. April 2013 erfüllt. Ihre sprachliche Integration kann somit von vornherein nicht zur Abweisung des vorliegenden Niederlassungsgesuchs herangezogen werden, weshalb es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen hat, den sprachlichen Integrationsgrad des Beschwerdeführers bzw. die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Umstände näher zu prüfen. 4.4 In Bezug auf sein persönliches Sprachniveau macht der Beschwerdeführer geltend, dass er an einer Sprachbehinderung (Missbildung der Zungennerven) leide und deshalb in Sri Lanka nie die Schule habe besuchen können. Es sei ihm auch nach seiner Einreise in die Schweiz aus diesem Grund nicht möglich gewesen, die deutsche Schriftsprache zu erlernen. Bereits während der Asylbefragung vom 26. April 1990 habe er angegeben, ein Analphabet zu sein. Deswegen sei er später auch von den Spracheinführungskursen im Asylzentrum dispensiert worden. Die damals zuständigen Lehrer hätten diese Kurse für ihn nicht als geeignet befunden. Dennoch habe er drei Mal erfolglos probiert, den Kurs zu besuchen. Unter Berücksichtigung dieser speziellen Umstände könne ihm sein Analphabetismus bzw. der mangelnde Nachweis eines Sprachreferenzniveaus A2 nicht angelastet werden, dürften Menschen aufgrund ihrer körperlichen Behinderung bzw. eines Geburtsgebrechens doch nicht diskriminiert werden. Ausserdem habe er keine Probleme im mündlichen Sprachgebrauch, und er sei auch sozial sehr gut integriert. 4.5 Gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Migration zu Artikel 4 Unterabsatz b der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA) ist beim Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache den individuellen Verhältnissen wie Analphabetismus, Bildungsstand, Arbeitsauslastung und Betreuungspflichten Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. 2.2/5. der Weisungen und Erläuterungen des BFM zur Integration [in der Fassung vom 8. Februar 2012]). Das Erfordernis des Nachweises eines Sprachreferenzniveaus A2 darf somit nicht strikt angewendet werden. Den Behörden wird auch hier ein Ermessensspielraum zugestanden,"}