{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2012-8_2012-09-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10122", "Checksum": "149646e6133738ced89d98ee7e5893f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2012 8", "2012 III Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.09.2012 JSD 2012 8 (2012 III Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Sprachliche Integration. Artikel 34 Absatz 2 AuG. Es kann nicht von jeder um eine Niederlassungsbewilligung ersuchenden Person strikt verlangt werden, dass sie das erforderliche Sprachreferenzniveau mittels Prüfungs- oder Kurszertifikaten belegt. Ihre Sprachkenntnisse sind insbesondere dann anderweitig zu überprüfen, wenn sie aufgrund individueller Verhältnisse wie Analphabetismus oder fehlenden Bildungsstandes nicht in der Lage ist, die deutsche Schriftsprache zu erlernen. | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:41", "Checksum": "62adc87cefefba169bdd4941b04e66d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 18.09.2012 JSD 2012 8 (2012 III Nr. 8)\nRegeste:\nErteilung einer Niederlassungsbewilligung. Sprachliche Integration. Artikel 34 Absatz 2 AuG. Es kann nicht von jeder um eine Niederlassungsbewilligung ersuchenden Person strikt verlangt werden, dass sie das erforderliche Sprachreferenzniveau mittels Prüfungs- oder Kurszertifikaten belegt. Ihre Sprachkenntnisse sind insbesondere dann anderweitig zu überprüfen, wenn sie aufgrund individueller Verhältnisse wie Analphabetismus oder fehlenden Bildungsstandes nicht in der Lage ist, die deutsche Schriftsprache zu erlernen. | Ausländerrecht\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Ausländerrecht |\n| Entscheiddatum: | 18.09.2012 |\n| Fallnummer: | JSD 2012 8 |\n| LGVE: | 2012 III Nr. 8 |\n| Leitsatz: | Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Sprachliche Integration. Artikel 34 Absatz 2 AuG. Es kann nicht von jeder um eine Niederlassungsbewilligung ersuchenden Person strikt verlangt werden, dass sie das erforderliche Sprachreferenzniveau mittels Prüfungs- oder Kurszertifikaten belegt. Ihre Sprachkenntnisse sind insbesondere dann anderweitig zu überprüfen, wenn sie aufgrund individueller Verhältnisse wie Analphabetismus oder fehlenden Bildungsstandes nicht in der Lage ist, die deutsche Schriftsprache zu erlernen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}