, Zürich 2012, N 4 zu Art. 54 AuG). Ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 Absatz 2 AuG, dessen Anforderungen ohnehin nicht gleich hoch wie diejenigen nach Artikel 34 Absatz 4 AuG sind, kann denn auch von jedem Familienmitglied für sich allein gestellt werden und ist unabhängig vom Integrationsgrad der Familienangehörigen des Gesuchstellers zu prüfen. Diese Ansicht harmoniert auch mit dem von der Vorinstanz ins Internet gestellten Formular 4, worin die um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchende Person ankreuzen kann, ob die Kinder und/oder der Ehepartner in das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung einbezogen werden sollen.