Somit müssten beide Ehepartner mindestens das Referenzniveau A2 nachweisen können. Die Berücksichtigung des Integrationsgrades der Familienangehörigen bei Ermessensentscheiden ist jedoch nicht zulässig, fehlt es doch hierfür an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu etwa Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, N 4 zu Art. 54 AuG).